Beschwerde über Studierende

Wenn das Fehlverhalten von einem*einer Studierenden ausgeht, können Sie sich an folgende Stellen wenden, um eine formelle Beschwerde zu machen:

Wenn das Fehlverhalten von Mitarbeitenden ausgeht, siehe Beschwerde über Mitarbeitende.

Schritte einer formellen Beschwerde

Wie eine Beschwerde aussieht und welche Konsequenzen sie nach sich zieht ist situationsabhängig und kommt auf die Schwere des Vorfalls/Vorwurfs an. Zur Orientierung soll hier dargestellt werden, welches Vorgehen möglich ist.

 

Exemplarisches Vorgehen, wenn ein*e Student*in gegen das Belästigungsverbot verstößt:

Sofern klärende Gespräche der Lehrperson das belästigende oder diskriminierende Verhalten nicht beenden und weiteres unangebrachtes Verhalten der*des Studierenden verhindern können, ist folgendes Prozedere möglich:  

  • Betroffene können sich an die Beratungsstelle Sexuelle Belästigung und Mobbing wenden. In der Beratungsstelle kann von einer*einem psychosozialen Berater*in eine vertrauliche Beratung in Anspruch genommen werden. Sollte man sich entscheiden, eine Beschwerde einzubringen, zieht die Beratungsstelle eine*n Jurist*in hinzu, der*die bei der Aufbereitung der Beschwerde begleitet. Er*sie erstellt eine Sachverhaltsdarstellung für die jeweilige Fakultät/das jeweilige Zentrum und übermittelt diese an die Leitung (Vizedekan*in für Lehre/stellvertretende Zentrumsleitung).
  • Auf Basis dieser Sachverhaltsdarstellung führt der*die Vizedekan*in für Lehre/stellvertretende Zentrumsleitung gegebenenfalls Gespräche mit der betroffenen und der beschuldigten Person und entscheidet, ob/welche Schritte notwendig sind.
    Je nach Schwere des Vorfalls/Vorwurfs sind folgende Schritte möglich:
    • Aufklärungs- bzw. Normverdeutlichungsgespräch im Sinne einer Verwarnung
    • Temporäres Hausverbot
    • In schwerwiegenden Fällen, wenn eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung vorliegt, kann es zu einem Studienausschluss kommen. Dieser wird vom Rektorat entschieden und eingeleitet (§ 68 (1) Z 8 UG; § 20a Satzung der Universität Wien).
  • Parallel zur Beschwerde gilt es, allen involvierten Studierenden zu ermöglichen, ihr Studium fortsetzen zu können. Je nach Schwere des Vorfalls/Vorwurfs wird die Studienprogrammleitung während des Verfahrens einen situationsabhängigen Weg erarbeiten, wie das Weiterstudieren sowohl für die belästigte als auch beschuldigte Person ermöglicht werden kann.
  • Zudem können sowohl Studierende als auch Mitarbeiter*innen ein Gutachten bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission beauftragen.

Vorgehen, wenn ein*e Lehrperson/Mitarbeiter*in gegen das Belästigungsverbot verstößt:

Betroffene Studierende können sich entweder an den*die Vizedekan*in für Lehre/stellvertretende Zentrumsleitung oder an die Personalleitung wenden (siehe Beschwerde über Mitarbeitende).