Sexuelle Belästigung

Sexuelle Belästigung ist ein Diskriminierungstatbestand „aufgrund des Geschlechts“. Sexuelle Belästigung kann auf unterschiedlichen Ebenen stattfinden:

  • verbal, z.B. sexistische Witze, sexuell konnotierte Bemerkungen über Körper und Aussehen, Fragen nach sexuellen Vorlieben etc.
  • nonverbal durch Gesten und Blicke, z.B. hartnäckiges Starren auf bestimmte Körperteile, herabwürdigende oder obszöne Gesten, Zeigen oder Aufhängen von sexistischem/pornografischem Bildmaterial
  • körperlich durch unerwünschte Nähe oder Berührungen (scheinbar „zufällig“ oder deutlich)

Sowohl Mitarbeiter*innen als auch Student*innen unterliegen dem Belästigungsverbot im Zusammenhang mit einem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis oder einem Studium. Das bedeutet, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) verbietet, dass Mitarbeitende oder Studierende der Universität jemanden sexuell belästigen.

Darüber hinaus muss die Universität Wien ihre Mitarbeiter*innen und Student*innen auch schützen, d.h. sexuelle Belästigung verhindern und gegen sie auftreten, wenn sie davon erfährt. Dieser Belästigungsschutz gilt auch für Szenarien außerhalb des Arbeits- oder Ausbildungsortes (z.B. Exkursion, Konferenz, Forschungsreise, berufliche Besprechungen außerhalb der Universität, online etc.). Der Schutzbereich gilt, sofern ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis oder dem Studium besteht.

Gut zu wissen

  • Laut der Studie von UniSAFE (2022) erleben 31 % der Mitarbeitenden und Studierenden sexuelle Belästigung im Universitäts- bzw. Forschungskontext.
  • Bei sexueller Belästigung geht es nicht um missglückte Annäherungsversuche, sondern zumeist um Machtmissbrauch.
  • Sexuelle Belästigung kann das Arbeitsklima vergiften und zur Folge haben, dass Kolleg*innen das Arbeits-/Studienumfeld verlassen.
  • Sexuelle Belästigung ist kein Konflikt zwischen zwei (oder mehreren) Personen, sondern eine Form des Dominierens und der Einschüchterung.

Bildquelle: Fact Sheet: Sexuelle Belästigung nach dem Gleichbehandlungsgesetz und dem Strafgesetzbuch.

Gleichbehandlungsanwaltschaft. Anpassung für die Universität Wien durch Abt. Organisationskultur & Gleichstellung.

Grafik von Marion Wotruba: www.m-wotruba.at

 

Bildbeschreibung: Die Grafik stellt die rechtlichen Zuständigkeiten in Fällen von sexueller Belästigung dar. Abhängig vom Schweregrad der Belästigung können unterschiedliche Gesetze zur Anwendung kommen. Unterschieden werden vier Schweregrade: erstens verbale sexuelle Belästigung, zweitens Berührungen auf Unterarm, Knie und ähnlichem, drittens intensive Berührungen der Brust, des Gesäßes, der Oberschenkel und ähnlichem und viertens, Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und ähnliches. Unabhängig vom Schweregrad sind die Universität Wien und die Bundes-Gleichbehandlungskommission immer zuständig. Ebenfalls unabhängig vom Schweregrad ist die Belästigung nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz strafbar und kann zu Schadenersatz führen. Erst ab dem dritten Schweregrad, der intensiven Berührung, sind zusätzlich auch die Polizei, Staatsanwaltschaft und juristische Prozessbegleitung zuständig. Ab diesem Schweregrad ist die Belästigung auch nach dem Strafgesetzbuch strafbar und kann zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen führen.